- Umsatzsteuervorauszahlung April 2023
- Kapitalertragsteuer Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für April 2023
- Normverbrauchsabgabe April 2023
- Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe April 2023
- Werbeabgabe April 2023
- Digitalsteuer April 2023
- Lohnsteuer Mai 2023
- Kommunalsteuer Mai 2023
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Mai 2023
- Sozialversicherung für Dienstnehmer Mai 2023
- Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfen-ausgleichsfonds Mai 2023
Mit 30. Juni 2023 ist zu beachten:
30.6.2023: Einreichung der Steuerklärungen 2022 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
30.6.2023: Auslaufen von Covid-19-Vergünstigungen: erhöhtes Pendlerpauschale / Pendlereuro, USt-Befreiung für Masken, Diagnostika und Impfungen.
30.6.2023: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2023 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2022 stellen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2023 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2022.
30.6.2023: Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses kleiner GmbH, GmbH & Co KG und sonstiger kleiner kapitalistischen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in strukturierter Form erspart die Eintragungsgebühr von € 22. Mit Hilfe des aktuellen Webformulars (justizonline.gv.at) wird eine XML-Datei erstellt, die über FinanzOnline eingereicht werden kann.